Ich halte die Korinthenkackerei für demokratieschädlich.
Der Wille der Wähler (AfD-Delegierten) ist offensichtlich.
Es gibt keine Anfechtung durch Delegierte und Parteimitglieder.
Das die AfD sich beschwert ist keine Reklamation einer Opferrolle sondern eine verständliche Reaktion auf eine Verhaltensweise des Wahausschusses, die m.E. bei keiner anderen Partei so passiert wäre.
Auch bei der Anwendung von Gesetzen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Die Aberkennung alle Listenplätze der 2. Versammling ist unverhältnismäßig!
Landeswahhlordnung:
4) Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach §21Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederoder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.
Also ist eine 2 Versammlung zulässig, die die Landesliste ändert.
Eine Verlängerung der Liste ist auch nichts anderes als eine Änderung.
Was sich der sächsische Wahlausschuss da leistet ist Haarspalterei zu Lasten der Demokratie!
Was sich der sächsische Wahlausschuss da leistet ist Haarspalterei zu Lasten der Demokratie!
Es ist aus Sicht der Demokratie doch sowieso ungünstig (vorsichtig gesagt), dass sieben nicht besonders ausgezeichnete Personen über die Zulassung von Parteien zu einer Wahl bestimmen dürfen und keine Widerspruchsmöglichkeit vor der Wahl besteht.
Landeswahhlordnung:
4) Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach §21Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederoder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.
Also ist eine 2 Versammlung zulässig, die die Landesliste ändert.
Eine Verlängerung der Liste ist auch nichts anderes als eine Änderung.
Was sich der sächsische Wahlausschuss da leistet ist Haarspalterei zu Lasten der Demokratie!
Tja, da sind die Meinungsverschiedenheiten und der Kenntnisstand wohl unüberbrückbar: Ich sehe nicht, dass man (ausgerechnet) bei der AfD über einen Rechtsbruch hinwegsehen soll und rechtlich auch gar nicht darf. Es wäre sogar die Frage, ob die Mitglieder des Wahlausschusses in Kenntnis der Sachlage sich bei anderer Entscheidung strafbar machen könnten, insbesondere weil Parteien oftmals Juristen in die WPAs schicken.
Du hast die Fragestellung nicht verstanden: Selbstverständlich ist eine zweite, dritte und auch hundertste Sitzung zulässig. Allerdings muss sie eine Fortsetzung der ersten sein und nicht eine neue.
Eine Wahlversammlung ist eine autonome Versammlung und gibt sich ihr Regelwerk (im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen) selbst. Wenn sie keine Vertagung beschließt und geschlossen wurde - dann ist sie vorbei. Ganz einfach und v.a. oberpeinlich für die AfD.
Jetzt warte ich aber erstmal das Beschwerdeverfahren der AfD an den Landtag ab, gucken, ob sie sich Eilanträge an Verfassungsgerichtshof trauen, dann die Wahl und dann ggf. eine weitere Klage.
In Abwandlung Deines Schlusssatzes: Was sich diese Rechten leisten ist Pfuscherei und Phantasierei zu Lasten der Demokratie!
Allerdings muss sie eine Fortsetzung der ersten sein und nicht eine neue.
Behauptung. Nachweis fehlt.
Aufstellung ist ist in EINER Vertreterversammlung durchzuführen (§§ 27(5),21(1) SächsWahlG)
Du hast die Fragestellung nicht verstanden: Selbstverständlich ist eine zweite, dritte und auch hundertste Sitzung zulässig. Allerdings muss sie eine Fortsetzung der ersten sein und nicht eine neue.
Wo steht das?
Im sächsischen Wahlgesetz und der sächsischen Landeswahlordnung jedenfalls nicht!
...4) Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach §21Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederoder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.
Also ist eine 2 Versammlung zulässig, die die Landesliste ändert.
Eine Verlängerung der Liste ist auch nichts anderes als eine Änderung.
Was sich der sächsische Wahlausschuss da leistet ist Haarspalterei zu Lasten der Demokratie!
Eine Wahlversammlung ist eine autonome Versammlung und gibt sich ihr Regelwerk (im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen) selbst. Wenn sie keine Vertagung beschließt und geschlossen wurde - dann ist sie vorbei. Ganz einfach und v.a. oberpeinlich für die AfD.
Jetzt warte ich aber erstmal das Beschwerdeverfahren der AfD an den Landtag ab, gucken, ob sie sich Eilanträge an Verfassungsgerichtshof trauen, dann die Wahl und dann ggf. eine weitere Klage.
Ich kann das aus diesem Passus nicht entnehmen. Bei der oben erwähnten Änderung kann es sich nur um eine handeln, die von einer neuen(!) Versammlung nach Landeswahlgesetz beschlossen wird.
Aufstellung ist ist in EINER Vertreterversammlung durchzuführen (§§ 27(5),21(1) SächsWahlG)
27.5.
(5) § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
21.1.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
Ich kann nicht erkennen das eine Versammlung hier als eine"einzige" Versammlung gemeint ist.
Und außerdem kann ich ja mit einer Versammlung nach denselben §§ eine Änderung beschließen.
Das aber kann sachlogisch nicht dieselbe Versammlung sein, wie die deren Ergebnis ich ändere!
Aufstellung ist ist in EINER Vertreterversammlung durchzuführen (§§ 27(5),21(1) SächsWahlG)
Das steht da nirgendwo!
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(5) § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Aufstellung ist ist in EINER Vertreterversammlung durchzuführen (§§ 27(5),21(1) SächsWahlG)
21.1.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
Ich kann nicht erkennen das eine Versammlung jier als eine"einzige" Versammlung gemeint ist.
Und außerdem kann ich ja mit einer Versammlung nach denselben §§ eine Änderung beschließen.
Das aber kann sachlogisch nicht dieselbe Versammlung sein, wie die deren Ergebnis ich ändere!
Doch. Es geht auch darum, dass es nicht mehrere Versammlungen gibt, sondern eine. Wenn die zu mehreren Zeitpunkten tagen will ist das selbstverständlich möglich und sie muss sich vertagen. Das wird auch vielfach praktiziert.
Wenn mehrere zulässig wären müssten diese im Gesetz genannt sein. Das ist auch sachlogisch, um z.B. zu verhindern, dass solange gewählt wird, bis das Ergebnis passt. Auch käme bei einer erneuten Ladung u.U. (auf Landesebene ziemlich wahrscheinlich) ein anderer Mitgliederpool zum Zuge (je nach Satzungs- und Rechtslage), d.h. das da zumindest theoretisch ein Manipulationsrisiko besteht (konnte ich vor ein paar Jahren mal bei einer Partei erfolgreich nachweisen: das sozusagen termingerechte aber satzungswidrige Freischalten von Neumitgliedern zur Erringung der Delegiertenmehrheit - allerdings in einer (sich regelkonform vertagenden) Versammlung.).
Bei Delegiertenwahlen kommt ein weiteres Problem hinzu: Werden diese für eine termindefinierte Veranstaltung gewählt, müssten sie für eine 2. Versammlung auch erneut gewählt werden, weil die Mandate erloschen wären. Für die Fortsetzung der einen Versammlung wären sie noch gültig.
In den nächsten Wochen und Monaten finden u.a. folgende Wahlen und Abstimmungen statt – zu allen Terminen werden (voraussichtlich) Märkte aufgesetzt:
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1. Halbjahr
2. Halbjahr
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