> Er kann aber auch die Zusammensetzung der BWB prüfen und
> feststellen, dass sie rechtswidrig zusammengesetzt ist - das hieße
> Wahlwiederholung.
Nicht zwingend, da nicht jede Rechtswidrigkeit automatisch zur Wahlwiederholung führen muß.
Die Rechtswidrigkeit muß den Wahlvorgang beeinflußt haben (d.h. man müßte argumentieren, daß die Wähler sich deswegen anders verhalten haben). Die Mandatsverteilung wurde zwar wesentlich beeinflußt, aber die kann man ja unabhängig korrigieren.
§ 70 Abs. 1 VfGG:
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§ 70. (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der
Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das
Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden
Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze
Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des
Wahlverfahrens aufzuheben.
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> Er kann aber auch eine Anfechtung der KPÖ überhaupt wegen fehlender
> Klagslegitimation abweisen, das nehme ich als am Wahrscheinlichsten an!
Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.
> Da
> jede Entscheidung des VfGh für die KP nichts an ihrem Mandatsstand (0)
> ändern würde (und in den letzten Jahrzehnten ist bei Wahlanfechtungen
> immer sehr restriktiv entschieden worden!), gibt es eigentlich für die KP
> keinen Grund, die Wahl anzufechten.
Irrelevant. § 67 Abs. 2 VfGG legitimiert jede zur Wahl zugelassene Gruppe zur Anfechtung, egal ob sie davon profitieren würde oder nicht.
§ 67 Abs. 1 und 2 VfGG:
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§ 67. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen
zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament,
zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der
Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden
Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung
hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens
oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines
Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens
aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem
Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der
Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur
Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen
(Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung
vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl
rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren
zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine
derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die
Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof
nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine
Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet,
daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt
wurde.
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> > Da
> > jede Entscheidung des VfGh für die KP nichts an ihrem Mandatsstand (0)
> > ändern würde (und in den letzten Jahrzehnten ist bei Wahlanfechtungen
> > immer sehr restriktiv entschieden worden!), gibt es eigentlich für die KP
>
> > keinen Grund, die Wahl anzufechten.
>
> Irrelevant. § 67 Abs. 2 VfGG legitimiert jede zur Wahl zugelassene Gruppe
> zur Anfechtung, egal ob sie davon profitieren würde oder nicht.
Ich kann auch als Nicht-Geschädigter eine Sachbeschädigung zur Anzeige bringen. Wenn der Geschädigte aber nicht interessiert ist, wird das nicht weiter verfolgt werden, unabhängig von meinem Recht zur Anzeige.
Analog sehe ich das auch hier. Die KPÖ darf das Papier beim VfGH abgeben, aber wenn sie keinen eigenen Schaden glaubhaft machen kann, wird das Papier wegen Irrelevanz ad acta gelegt werden.
> Ich kann auch als Nicht-Geschädigter eine Sachbeschädigung zur Anzeige
> bringen. Wenn der Geschädigte aber nicht interessiert ist, wird das nicht
> weiter verfolgt werden, unabhängig von meinem Recht zur Anzeige.
Ja, weil Sachbeschädigung kein Offizialsdelikt ist.
Andere Delikte wie z.B. Körperverletzung sind als Offizialsdelikte auch dann zu verfolgen, wenn der Geschädigte dagegen ist, weil der Staat hier das Interesse der Allgemeinheit am Rechtsschutz für besonders hoch einstuft.
Ähnlich sehe ich es hier, da nicht nur die übervorteilte Partei, sondern im hohen Maße auch die Allgemeinheit ein Interesse an einem rechtskonform zusammengesetzten Nationalrat hat.
Im Übrigen ist im StGB eindeutig festgelegt, welche Delikte nur auf Antrag des Geschädigten oder nur mit Zustimmung desselben zu verfolgen sind.
> Analog sehe ich das auch hier. Die KPÖ darf das Papier beim VfGH abgeben,
> aber wenn sie keinen eigenen Schaden glaubhaft machen kann, wird das Papier
> wegen Irrelevanz ad acta gelegt werden.
Nein, dafür fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Der VfGH hat ausschließlich zu entscheiden, ob das Wahlverfahren rechtswidrig ist und ob eine gegebene Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis (also die Mandatsverteilung) Einfluß genommen hat.
Darüber, wer vom Ergebnis benachteiligt sein muß, wird im VfGG keine Aussage gemacht.
Der VfGH kann übrigens auch keine Beschwerden einfach ad acta legen. Über jeden Antrag ist zu entscheiden.
Natürlich können Anträge zurück- oder abgewiesen werden. Dafür braucht es aber eine Rechtsgrundlage, die ich hier nicht sehe.
Nur würde ich argumentieren, dass dadurch, dass ein BZÖler in der BWK saß, der Beschluß, das Kärntner BZÖ und den Rest als eine Partei anzusehen, maßgeblich beeinflusst wurde und daher die rechtswidrige Zusammensetzung sehr wohl von Bedeutung für das Ergebnis war.
Das BZÖ saß aber deswegen in der BWB, weil es laut Rechtsansicht des BMI bei der letzten Wahl als FPÖ teilgenommen hat. Ob sich das BZÖ nachher in zwei (mit der FPÖ sogar drei!) Listen spaltet ist ja dafür irrelevant.
Das ist eine andere Geschichte, die separat angefochten werden müßte. Die FPÖ hat zwar vor der Wahl eine solche Anfechtung angekündigt, es aber (wahrscheinlich aufgrund des Wahlergebnisses) dann doch sein lassen.
Und daß die Zusammensetzung der BWB einen signifikanten Einfluß auf die Stimmabgabe hatte, wage ich doch zu bezweifeln.
Laut dem angeblich gut informierten Blatt "österreich" ;-) hat HPM die Wahlanfechtung fertig. Wenn er sie in den nächsten beiden Tagen einbringt, braucht sich die KPÖ gar nicht mehr zu zieren.
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